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=S=> BGB 1055. 1 Der Nießbraucher ist verpflichtet , die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben .
=S=> BGB 1055. 2 Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs . 1 und des § 596a , bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs . 1 und der §§ 596a , 596b entsprechende Anwendung .
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