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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1054 Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maß und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort , so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen .