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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1052. 1 Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt , so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen , dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird . Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig , wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist ; sie ist unzulässig , wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird .
=S=> BGB 1052. 2 Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter . Verwalter kann auch der Eigentümer sein .
=S=> BGB 1052. 3 Die Verwaltung ist aufzuheben , wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird .