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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1049. 1 Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache , zu denen er nicht verpflichtet ist , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag .
=S=> BGB 1049. 2 Der Nießbraucher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .