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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1048. 1 Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs , so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen . Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen ; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen , welchem das Inventar gehört .
=S=> BGB 1048. 2 Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung , es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren , so finden die Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung .