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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1046. 1 An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu , die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten .
=S=> BGB 1046. 2 Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen .