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=S=> BGB 1045. 1 Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen , wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die Versicherung ist so zu nehmen , dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht .
=S=> BGB 1045. 2 Ist die Sache bereits versichert , so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last , soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde .
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