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=S=> BGB 1044 Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor , so hat er dem Eigentümer die Vornahme und , wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist , die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten .
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