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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1038. 1 Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden . Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein , so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen . Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen .
=S=> BGB 1038. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist .