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=S=> BGB 1037. 1 Der Nießbraucher ist nicht berechtigt , die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern .
=S=> BGB 1037. 2 Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen , Kies , Sand , Lehm , Ton , Mergel , Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten , sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird .
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