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=S=> BGB 1036. 1 Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt .
=S=> BGB 1036. 2 Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren .
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