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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1035 Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet , zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen ; jeder Teil kann verlangen , dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird . Jeder Teil kann auch verlangen , dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird . Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen , welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt .