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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1032 Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind , dass diesem der Nießbrauch zustehen soll . Die Vorschriften des § 929 Satz 2 , der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung ; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein , dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht .