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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1030. 1 Eine Sache kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , berechtigt ist , die Nutzungen der Sache zu ziehen ( Nießbrauch ) .
=S=> BGB 1030. 2 Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden .