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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 981. 1 Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen , so fällt der Versteigerungserlös , wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat , bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus , bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats , bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde , bei Verkehrsanstalten , die von einer Privatperson betrieben werden , an diese .
=S=> BGB 981. 2 Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt , so beginnt die dreijährige Frist erst , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind . Das Gleiche gilt , wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist .
=S=> BGB 981. 3 Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen .