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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 980. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist ; sie ist unzulässig , wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist .
=S=> BGB 980. 2 Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .