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=S=> BGB 979. 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen . Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs , der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen .
=S=> BGB 979. 1a Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen .
=S=> BGB 979. 1b Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen ; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen . Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen ; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen , die sie länderübergreifend nutzen . Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren .
=S=> BGB 979. 2 Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .
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