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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 978. 1 Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt , hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern . Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung .
=S=> BGB 978. 2 Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert , so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags , der sich bei Anwendung des § 971 Abs . 1 Satz 2 , 3 ergeben würde . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt . Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung . Besteht ein Anspruch auf Finderlohn , so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen .
=S=> BGB 978. 3 Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs . 1 Berechtigten , so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten .