96
=S=> BGB 976. 1 Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache , so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über .
=S=> BGB 976. 2 Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973 , 974 das Eigentum erworben , so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über , wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt .
|