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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 973. 1 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache , es sei denn , dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat . Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache .
=S=> BGB 973. 2 Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund . Der Finder erwirbt das Eigentum nicht , wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht . Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen .