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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 971. 1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert , von dem Mehrwert drei vom Hundert , bei Tieren drei vom Hundert . Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert , so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen .
=S=> BGB 971. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht .