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=S=> BGB 970 Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen .
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