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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 966. 1 Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet .
=S=> BGB 966. 2 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden , so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen . Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen . Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .