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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 965. 1 Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt , hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen .
=S=> BGB 965. 2 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt , so hat er den Fund und die Umstände , welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können , unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen . Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so bedarf es der Anzeige nicht .