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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 963 Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer , so werden die Eigentümer , welche ihre Schwärme verfolgt haben , Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms ; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme .