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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 960. 1 Wilde Tiere sind herrenlos , solange sie sich in der Freiheit befinden . Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos .
=S=> BGB 960. 2 Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder , so wird es herrenlos , wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt .
=S=> BGB 960. 3 Ein gezähmtes Tier wird herrenlos , wenn es die Gewohnheit ablegt , an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren .