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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 958. 1 Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt , erwirbt das Eigentum an der Sache .
=S=> BGB 958. 2 Das Eigentum wird nicht erworben , wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird .