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=S=> BGB 956. 1 Gestattet der Eigentümer einem anderen , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen , wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist , mit der Trennung , anderenfalls mit der Besitzergreifung . Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet , so kann er sie nicht widerrufen , solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet .
=S=> BGB 956. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer , sondern von einem anderen ausgeht , dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören .
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