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BGB Buch 3 Sachenrecht
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BGB 954 Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , erwirbt das Eigentum an ihnen , unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957 , mit der Trennung .