kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
64
=S=> BGB 952. 1 Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu . Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein .
=S=> BGB 952. 2 Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte , kraft deren eine Leistung gefordert werden kann , insbesondere für Hypotheken - , Grundschuld - und Rentenschuldbriefe .