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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 951. 1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet , kann von demjenigen , zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt , Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden .
=S=> BGB 951. 2 Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt . In den Fällen der §§ 946 , 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig , wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist .