kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
89
=S=> BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche .
=S=> BGB 950. 2 Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte .