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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 948. 1 Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt , so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 948. 2 Der Untrennbarkeit steht es gleich , wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde .