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=S=> BGB 947. 1 Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden , dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden , so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache ; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes , den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben .
=S=> BGB 947. 2 Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen , so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum .
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