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=S=> BGB 940. 1 Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen .
=S=> BGB 940. 2 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt , wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat .
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