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=S=> BGB 939. 1 Die Ersitzung ist gehemmt , wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer , der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet , in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird . Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein , welcher sie herbeiführt .
=S=> BGB 939. 2 Die Ersitzung ist ferner gehemmt , solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist .
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