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=S=> BGB 937. 1 Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat , erwirbt das Eigentum ( Ersitzung ) .
=S=> BGB 937. 2 Die Ersitzung ist ausgeschlossen , wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt , dass ihm das Eigentum nicht zusteht .
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