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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 936. 1 Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet , so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums . In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann , wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte . Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers , so erlischt das Recht des Dritten erst dann , wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt .
=S=> BGB 936. 2 Das Recht des Dritten erlischt nicht , wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist .
=S=> BGB 936. 3 Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu , so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht .