94
=S=> BGB 935. 1 Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein , wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war . Das Gleiche gilt , falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war , dann , wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war .
=S=> BGB 935. 2 Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen , die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden .
|