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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 933 Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber Eigentümer , wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird , es sei denn , dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist .