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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 932. 1 Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer , wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört , es sei denn , dass er zu der Zeit , zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde , nicht in gutem Glauben ist . In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann , wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte .
=S=> BGB 932. 2 Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben , wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist , dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört .