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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 676c Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen , wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen , auf das diejenige Partei , die sich auf dieses Ereignis beruft , keinen Einfluss hat , und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können , oder 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden .