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=S=> BGB 676 Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig , ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde , muss der Zahlungsdienstleister nachweisen , dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde .
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