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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 675x. 1 Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags , der auf einem autorisierten , vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht , wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt , den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten , den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können ; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht , wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde . Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet , die Sachumstände darzulegen , aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet .
=S=> BGB 675x. 2 Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat , wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind .
=S=> BGB 675x. 3 Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat , wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er , sofern vereinbart , über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde .
=S=> BGB 675x. 4 Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen , wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht .
=S=> BGB 675x. 5 Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen . Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit , eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen , hinzuweisen . Das Recht des Zahlungsdienstleisters , eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen , erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
=S=> BGB 675x. 6 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften , sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert worden sind .