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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 675q. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet , den Betrag , der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist ( Zahlungsbetrag ) , ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln .
=S=> BGB 675q. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen , wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde . In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen .
=S=> BGB 675q. 3 Bei einem Zahlungsvorgang , der mit keiner Währungsumrechnung verbunden ist , tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte .