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=S=> BGB 675j. 1 Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam , wenn er diesem zugestimmt hat ( Autorisierung ) . Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder , sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart , als Genehmigung erteilt werden . Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren . Insbesondere kann vereinbart werden , dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann .
=S=> BGB 675j. 2 Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden , wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist ( § 675p ) . Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden , dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist .
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