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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U5= §675f -- § 675f Zahlungsdienstevertrag

-- =S=> BGB 675f. 1 Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet , für die Person , die einen Zahlungsdienst als Zahler , Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt ( Zahlungsdienstnutzer ) , einen Zahlungsvorgang auszuführen .
=S=> BGB 675f. 2 Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet , für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen . Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen .
=S=> BGB 675f. 3 Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung , Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags , unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger . Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag , den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt .
=S=> BGB 675f. 4 Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet , dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten . Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt , sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist ; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .
=S=> BGB 675f. 5 In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers , dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten , nicht ausgeschlossen werden .

=U5= §675g -- § 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

-- =S=> BGB 675g. 1 Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus , dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet .
=S=> BGB 675g. 2 Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren , dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt , wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat . Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt , den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen .
=S=> BGB 675g. 3 Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam , soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen . Referenzzinssatz ist der Zinssatz , der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt . Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs , der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt .
=S=> BGB 675g. 4 Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden .

=U5= §675h -- § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

-- =S=> BGB 675h. 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag , auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist , jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde . Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam .
=S=> BGB 675h. 2 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen , wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde . Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten . Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären .
=S=> BGB 675h. 3 Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten . Im Voraus gezahlte Entgelte , die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen , sind anteilig zu erstatten .

=U5= §675i -- § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld

-- =S=> BGB 675i. 1 Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen . Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel , 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können , 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder 3. das Geldbeträge speichert , die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen . In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro , wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann .
=S=> BGB 675i. 2 Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren , dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs . 1 vorgesehenen Form anbieten muss , 2. § 675l Satz 2 , § 675m Abs . 1 Satz 1 Nr . 3 , 4 , Satz 2 und § 675v Abs . 3 nicht anzuwenden sind , wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann , 3. die §§ 675u , 675v Abs . 1 und 2 , die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind , wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen , die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind , nicht nachweisen kann , dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war , 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs . 1 nicht verpflichtet ist , den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten , wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht , 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat , nicht widerrufen kann , oder 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten .
=S=> BGB 675i. 3 Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches Geld nicht anzuwenden , wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat , das Zahlungskonto oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren . Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro .