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=S=> BGB 675h. 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag , auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist , jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde . Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam .
=S=> BGB 675h. 2 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen , wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde . Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten . Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären .
=S=> BGB 675h. 3 Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten . Im Voraus gezahlte Entgelte , die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen , sind anteilig zu erstatten .
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