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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U5= §675c -- § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld

-- =S=> BGB 675c. 1 Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag , der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat , sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist .
=S=> BGB 675c. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden .
=S=> BGB 675c. 3 Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden .

=U5= §675d -- § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

-- =S=> BGB 675d. 1 Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten , bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist .
=S=> BGB 675d. 2 Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig , so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister .
=S=> BGB 675d. 3 Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren , wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister 1. diese Information häufiger erbringt , als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen , 2. eine Information erbringt , die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht , oder 3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt . Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .
=S=> BGB 675d. 4 Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände .

=U5= §675e -- § 675e Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 675e. 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist , darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden .
=S=> BGB 675e. 2 Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 sind § 675q Abs . 1 und 3 , § 675s Abs . 1 , § 675t Abs . 2 , § 675x Abs . 1 und § 675y Abs . 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden ; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden , ist auch § 675t Abs . 1 nicht anzuwenden . Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden ; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden , gilt dies nicht für § 675t Abs . 1 Satz 1 und 2 sowie Abs . 3.
=S=> BGB 675e. 3 Für Zahlungsvorgänge , die nicht in Euro erfolgen , können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass § 675t Abs . 1 Satz 3 und Abs . 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist .
=S=> BGB 675e. 4 Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher , so können die Parteien vereinbaren , dass § 675d Abs . 1 Satz 1 , Abs . 2 bis 4 , § 675f Abs . 4 Satz 2 , die §§ 675g , 675h , 675j Abs . 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind ; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren .