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=S=> BGB 675e. 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist , darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden .
=S=> BGB 675e. 2 Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 sind § 675q Abs . 1 und 3 , § 675s Abs . 1 , § 675t Abs . 2 , § 675x Abs . 1 und § 675y Abs . 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden ; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden , ist auch § 675t Abs . 1 nicht anzuwenden . Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden ; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden , gilt dies nicht für § 675t Abs . 1 Satz 1 und 2 sowie Abs . 3.
=S=> BGB 675e. 3 Für Zahlungsvorgänge , die nicht in Euro erfolgen , können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass § 675t Abs . 1 Satz 3 und Abs . 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist .
=S=> BGB 675e. 4 Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher , so können die Parteien vereinbaren , dass § 675d Abs . 1 Satz 1 , Abs . 2 bis 4 , § 675f Abs . 4 Satz 2 , die §§ 675g , 675h , 675j Abs . 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind ; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren .
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